Pferdezuchtverein Schwäbischer Wald e.V.
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Veterinärrechtlichen Bestimmungen für Pferdehalter

Fachvortrag Gaildorfer Pferdemarkt - Dr. Michael Pettrich

Kurzfassung der wichtigsten veterinärrechtlichen Bestimmungen für Pferdehalter
 
  • Jede Pferdehaltung muss beim zuständigen Veterinäramt registriert werden.
    12-stellige Registriernummer
     
  • Jede Pferdehaltung muss bei der Tierseuchenkasse registriert werden.
    5-stellige Registriernummer
     
  • Jedes Pferd braucht einen Equidenpass und eine Eintragung in die HIT-Datenbank. Pferde ohne Equidenpass dürfen nicht gehalten werden. Pferde ab dem 1.7.2009 benötigen zusätzlich einen Chip.
     
  • Alle Arzneimittelanwendungen bei Pferden, die zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, müssen in ein sogenanntes Bestandsbuch eingetragen werden (auch Loseblatt-Sammlung).
    Zu den eintragungspflichtigen Medikamenten gehören auch die Homöopathika.
    Nur wenige bestimmte Medikamente (sogenannte Positivliste) müssen zusätzlich in den Equidenpass eingetragen werden. Diese sind dem Tierarzt bekannt.
     
  • Verantwortlich für die Registrierungen und Kennzeichnung, Eintragung eines Eigentümerwechsels sowie das Führen des Bestandsbuchs ist grundsätzlich der Tierhalter (nicht Eigentümer, nicht Besitzer).
     
  • Bei der Haltung von Pferden sind die tierschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten insbesondere
    - Tierschutzgesetz mit allgemeinen und speziellen Bestimmungen
    - Leitlinien des BMELV zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten
    - Leitlinien des BMELV –Tierschutz im Pferdesport
    - Tierschutztransportverordnung
     
  • Tierschutzgesetz § 11:Wer gewerbsmäßig einen Reit-oder Fahrbetrieb unterhält benötigt hierzu eine behördliche Erlaubnis. Gewerbsmäßigkeit ist gegeben, wenn regelmäßig mehr als ein Pferd zu Reit- oder Fahrzwecken bereit gehalten wird, d.h. bei Pferdeverleih oder Kutschfahrten. Nicht darunter fällt die bloße Erteilung von Reitunterricht. Die behördliche Erlaubnis ist gebunden an Zuverlässigkeit und einen formellen Sachkundenachweis (z.B. Ausbildung, mehrjährige berufliche Tätigkeit oder sonstiger Umgang nach Einschätzung des Veterinäramts). Im Zweifelsfall kann die Behörde zur Prüfung zusätzlich ein Sachkundegespräch führen.
     
  • Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten sind keine Haltungsempfehlungen sondern Mindestanforderungen.
- Die Einzelhaltung von Pferden ist nicht verhaltensgerecht
- Pferde benötigen bei ganztägiger Weidehaltung einen natürlichen oder
  künstlichen Witterungsschutz
- Pferde benötigen täglich einen mehrstündigen Bewegungsausgleich – und
  zusätzlich freie Bewegungsmöglichkeit
- Stacheldraht und Knotengitter sind tierschutzwidrig
- Mindestmaße für Stallbauten z.B. Flächenmaße, Stallhöhe, Breite der
  Boxengasse, Auslauffläche, Fensterfläche, Lichtverhältnisse, Stallklima usw.
  z.B.: Boxengrösse: ( 2 x WH)²
- Beschreibung der Haltungsformen und -verfahren
  • Tierschutztransportverordnung:
- Transportverbot für kranke und verletzte Tiere (keine Notschlachtungen)
- Transportverbot für hochtragende Tiere (90% Trächtigkeit) und bis 7 Tage nach Geburt
- Transportverbot für Neugeborene bis zur Abheilung des Nabels
 
Wer im Rahmen seiner wirtschaftlichen Unternehmung (steuerliche Veranlagung) Pferde über 65 km transportiert, benötigt eine Zulassung als Transportunternehmer und einen auf 5 Jahre befristeten Befähigungsnachweis (Lehrgang/Unterricht mit anschließender Prüfung)
  • Hufbeschlagsgesetz:
- Hufbeschlag darf nur von staatlich anerkannten Hufbeschlagsschmieden ausgeübt werden.
- Hufbeschlag ist die Gesamtheit aller Verrichtungen am Huf zum Zwecke des Schutzes, der Gesunderhaltung, der Korrektur oder der Behandlung(ausgenommen alltägliche Reinigungs- und Pflegemaßnahmen)
 
  • Pferde sollten nicht vorschnell als Nichtschlachttier eingetragen werden.
    Tierschutzgesetz verbietet die Tötung eines Tieres ohne vernünftigen Grund!
    Die Schlachtung zur Lebensmittelgewinnung ist ein anerkannter vernünftiger Grund.
    Dauernde Unbrauchbarkeit (Lahmheit, Dämpfigkeit) ist kein vernünftiger Grund!
    Es gibt keine legale Entsorgungsmöglichkeit von Sportinvaliden oder dauerhaft unbrauchbaren Pferden außer der Schlachtung.
     Eintragung immer als Schlachttier !!
     
Dr. Michael Pettrich
Veterinäramt Göppingen
Stand Februar 2017

 


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